AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der

copuNET GmbH
Hauptstr. 60
65344 Eltville am Rhein
Geschäftsführer: Faisal Fändrich, David Jablonski (Auftragnehmer)

gelten für alle mit

Kunden (Auftraggeber)

geschlossenen Verträge.

§ 1 Geltung und Vertragsgrundlagen

(1)  Diese AGB gelten für sämtliche Verträge zwischen copuNET und dem Auftraggeber über IT-Service und Wartung, Managed Services und Support, den Verkauf von Hardware und Software, Softwareentwicklung und sonstige Projekte, Hosting-, Cloud- und Backup-Leistungen sowie Webdesign und Domainleistungen.

(2)  Diese AGB gelten ausschließlich im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Verträge mit Verbrauchern werden auf ihrer Grundlage nicht geschlossen.

(3)  Individualvereinbarungen, das jeweilige Angebot, die Leistungsbeschreibung und eine vereinbarte Service-Level-Vereinbarung gehen diesen AGB vor. Bei Widersprüchen gilt diese Rangfolge. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn copuNET ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

(4)  Diese AGB gelten auch für zukünftige Verträge mit demselben Auftraggeber, sofern sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen werden.

§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang

(1)  Angebote von copuNET sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung, beiderseitige Unterzeichnung, Bereitstellung der bestellten Leistung oder Beginn der Leistungserbringung auf Wunsch des Auftraggebers zustande.

(2)  Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag. Produktbeschreibungen, Dokumentationen und Herstellerangaben werden nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn der Auftrag dies ausdrücklich bestimmt.

(3)  Soweit kein bestimmter Erfolg vereinbart ist, schuldet copuNET fachgerechte Dienstleistungen, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg. Beratung und Empfehlungen beruhen auf den Informationen und Systemvoraussetzungen, die bei Leistungserbringung erkennbar sind.

(4)  Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Zusätzlicher Aufwand, insbesondere aufgrund geänderter Anforderungen, unbekannter Systemzustände, nicht dokumentierter Fremdeingriffe oder fehlender Mitwirkung, wird nach den vereinbarten Sätzen vergütet.

(5)  copuNET darf geeignete Unterauftragnehmer und Drittanbieter einsetzen. Die Verantwortlichkeit von copuNET für eigene Vertragspflichten bleibt unberührt.

§ 3 Mitwirkung des Auftraggebers

(1)  Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle erforderlichen Informationen, Entscheidungen, Zugänge, Administratorberechtigungen, Ansprechpartner, Testdaten, Lizenzen und geeigneten Arbeitsbedingungen bereit. Er informiert copuNET vollständig über Änderungen, Störungen, Sicherheitsvorfälle und Eingriffe Dritter.

(2)  Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Daten, Inhalte, Programme und Nutzungsrechte verantwortlich. Er stellt sicher, dass deren Nutzung durch copuNET im vereinbarten Umfang zulässig ist.

(3)  Vor Arbeiten an produktiven Systemen sorgt der Auftraggeber für eine aktuelle, vollständige und geprüfte Datensicherung, sofern die Verantwortung dafür nicht ausdrücklich durch einen gesonderten Auftrag auf copuNET übertragen wurde.

(4)  Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, verlängern sich Fristen angemessen. Wartezeiten, zusätzliche Termine und sonstiger Mehraufwand sind nach den vereinbarten Sätzen zu vergüten. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

§ 4 IT-Service, Wartung, Managed Services und Support

(1)  Wartungs-, Betreuungs- und Supportleistungen werden nur in dem Umfang geschuldet, der im jeweiligen Auftrag beschrieben ist. Eine pauschale Vergütung umfasst ausschließlich die dort genannten Leistungen, Systeme, Standorte, Servicezeiten und Zeitkontingente.

(2)  Nicht verbrauchte Zeitkontingente verfallen am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums, sofern der Auftrag nichts anderes bestimmt. Mehrleistungen, Einsätze außerhalb vereinbarter Servicezeiten sowie Reisezeiten und Fahrtkosten werden gesondert berechnet.

(3)  Reaktions-, Wiederherstellungs- oder Behebungszeiten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Service Level vereinbart wurden. Eine Reaktionszeit ist keine Garantie für die Behebung innerhalb dieses Zeitraums.

(4)  Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht keine Verpflichtung zu einer Rufbereitschaft, einer Überwachung rund um die Uhr, einer bestimmten Systemverfügbarkeit oder einer sofortigen Vor-Ort-Leistung.

(5)  Arbeiten infolge von Hardwaredefekten, Herstellergarantie- oder Kulanzfällen, Schadsoftware, Fremdeingriffen, Bedienfehlern, Strom- oder Netzwerkausfällen, höherer Gewalt sowie Änderungen durch Hersteller oder Drittanbieter sind vergütungspflichtig, soweit der jeweilige Auftrag sie nicht ausdrücklich als pauschal abgegolten bezeichnet und kein gesetzlicher Mängelanspruch gegen copuNET besteht.

(6)  copuNET darf sicherheitsrelevante Maßnahmen empfehlen und die Bearbeitung von Systemen ablehnen oder unterbrechen, wenn notwendige Schutzmaßnahmen fehlen und die Fortsetzung ein nicht vertretbares Risiko verursacht. Vergütungsansprüche für bereits erbrachte Leistungen bleiben bestehen.

§ 5 Hardware und Softwareverkauf

(1)  Liefertermine sind nur verbindlich, wenn copuNET sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind. Herstellerbedingte Lieferverzögerungen teilt copuNET mit, sobald sie bekannt werden.

(2)  Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht bei Versendung mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Auftraggeber über. Dies gilt nicht, soweit copuNET zusätzlich eine werkvertragliche Installation mit geschuldetem Gesamterfolg übernommen hat und die Gefahr nach den gesetzlichen Vorschriften später übergeht.

(3)  Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von copuNET. Der Auftraggeber darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Die daraus entstehenden Forderungen tritt er in Höhe der offenen Forderungen an copuNET ab; copuNET nimmt die Abtretung an.

(4)  Software wird nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers überlassen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck und Umfang.

§ 6 Mängel bei gekaufter Hardware und Software

(1)  Der Auftraggeber untersucht gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung und zeigt erkennbare Mängel unverzüglich in Textform an. Später erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. § 377 HGB bleibt unberührt.

(2)  Bei einem Sachmangel leistet copuNET nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung Nacherfüllung. Der Auftraggeber stellt die Ware zur Prüfung und Nacherfüllung bereit. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte zu.

(3)  Mängelansprüche für neu hergestellte Waren verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung. Für gebrauchte Waren sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Diese Beschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, Arglist, einer übernommenen Beschaffenheitsgarantie, Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, grob fahrlässig verursachten Schäden, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit zwingendes Recht entgegensteht.

(4)  Keine Mängelansprüche bestehen insbesondere bei gewöhnlichem Verschleiß, unsachgemäßer Nutzung, ungeeigneter Betriebsumgebung, Nichtbeachtung von Herstellerangaben, unzureichender Wartung, nicht freigegebenen Änderungen oder Eingriffen Dritter, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass der Mangel hiervon unabhängig ist.

(5)  Eine Hersteller- oder Drittgarantie besteht neben den gesetzlichen Mängelrechten und richtet sich ausschließlich nach den jeweiligen Garantiebedingungen. Soweit kein Mängelanspruch gegen copuNET besteht, werden Leistungen zur Diagnose, Garantieabwicklung, Daten- oder Systemwiederherstellung sowie zum Aus- und Einbau, Transport und zur Konfiguration nach den vereinbarten Sätzen berechnet, soweit der Garantiegeber diese Kosten nicht übernimmt.

§ 7 Projekte, Softwareentwicklung und Webdesign

(1)  Die Anforderungen und Abnahmekriterien ergeben sich aus dem Auftrag oder der Leistungsbeschreibung. Nicht ausdrücklich vereinbarte Funktionen, Schnittstellen, Datenmigrationen, Inhalte, Barrierefreiheitsstufen, Suchmaschinenplatzierungen oder Kompatibilitäten sind nicht geschuldet.

(2)  Nachträgliche Änderungswünsche werden als Change Request behandelt. copuNET informiert den Auftraggeber über erkennbare Auswirkungen auf Vergütung und Termine. Bis zur Einigung arbeitet copuNET auf Grundlage des zuletzt vereinbarten Leistungsumfangs weiter, soweit dies technisch und wirtschaftlich sinnvoll ist.

(3)  Soweit die Leistung abnahmefähig ist, zeigt copuNET ihre Fertigstellung an und fordert zur Abnahme auf. Der Auftraggeber prüft die Leistung innerhalb von zehn Werktagen. Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden. Als abgenommen gilt die Leistung auch, wenn der Auftraggeber sie produktiv nutzt oder eine angemessene Abnahmefrist verstreichen lässt, ohne die Abnahme unter Benennung mindestens eines konkreten Mangels zu verweigern.

(4)  In sich abgeschlossene Projektteile können gesondert abgenommen werden. Bei agilen Projekten gelten freigegebene Iterationen, Releases oder Arbeitsergebnisse als abnahmefähige Teilleistungen, wenn der Auftrag dies vorsieht.

(5)  Mängelansprüche für werkvertragliche Leistungen verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme. Die Ausnahmen in Nummer 6 Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(6)  Für individuell erstellte Arbeitsergebnisse erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung die im Auftrag bezeichneten Nutzungsrechte. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, erhält er ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht zur Nutzung für eigene Geschäftszwecke. Rechte an vorbestehenden Modulen, Werkzeugen, Bibliotheken, Vorlagen und allgemeinem Know-how verbleiben bei copuNET. Rechte Dritter und Open-Source-Lizenzen bleiben unberührt.

§ 8 Hosting, Cloud und Leistungen Dritter

(1)  Umfang, Speicherplatz, Leistungsparameter, Standort und Verfügbarkeit von Hosting- und Cloud-Leistungen ergeben sich aus dem Auftrag. Ohne ausdrückliches Service Level wird keine bestimmte Mindestverfügbarkeit geschuldet.

(2)  copuNET darf Wartungsarbeiten durchführen, wenn dies für Sicherheit, Stabilität oder Aktualität erforderlich ist. Planbare Wartungen werden nach Möglichkeit vorab angekündigt. Notfallmaßnahmen dürfen ohne vorherige Ankündigung erfolgen.

(3)  Soweit Leistungen von Rechenzentren, Telekommunikationsunternehmen, Registrierungsstellen, Cloud- oder Softwareanbietern abhängen, gelten deren technische und lizenzrechtliche Vorgaben ergänzend. copuNET haftet für solche Drittleistungen nur nach Maßgabe von Nummer 14 und nur, soweit copuNET den Ausfall oder die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(4)  copuNET darf Zugänge vorübergehend sperren, wenn eine konkrete Gefahr für Systeme, Daten oder Dritte besteht, eine rechtswidrige Nutzung erkennbar ist oder der Auftraggeber trotz Mahnung mit fälligen Zahlungen in erheblichem Umfang in Verzug ist. copuNET berücksichtigt die berechtigten Interessen des Auftraggebers und informiert ihn, soweit dies möglich und zumutbar ist.

§ 9 Backup und Wiederherstellung

(1)  Backup-Leistungen werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt sind. Sicherungsumfang, Intervalle, Aufbewahrungsfristen, Speicherziele, Verschlüsselung, Überwachung und Wiederherstellungstests ergeben sich aus dem Auftrag.

(2)  Eine Datensicherung ersetzt keine revisionssichere Archivierung, sofern diese nicht ausdrücklich vereinbart ist. Die erfolgreiche technische Ausführung eines Sicherungslaufs garantiert nicht, dass sämtliche Quelldaten vollständig, konsistent oder ohne Einschränkung wiederherstellbar sind.

(3)  Der Auftraggeber prüft Protokolle und von copuNET gemeldete Fehler unverzüglich und hält die für die Sicherung erforderlichen Systeme, Zugänge, Speichermedien und Lizenzen funktionsfähig. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, behält er zusätzlich eine unabhängige, wiederherstellbare Sicherung geschäftskritischer Daten vor.

(4)  Wiederherstellungen, Notfalleinsätze, Datenrekonstruktionen und Neuinstallationen werden nach Aufwand vergütet, sofern der Auftrag sie nicht ausdrücklich umfasst oder die Wiederherstellung aufgrund einer von copuNET zu vertretenden Pflichtverletzung erforderlich ist.

§ 10 Domains, Zertifikate und Internetdienste

(1)  Bei Domains, Zertifikaten und vergleichbaren Internetressourcen vermittelt copuNET die Registrierung und Verwaltung im Auftrag des Auftraggebers. Ein Anspruch auf Zuteilung, dauerhaften Bestand oder Übertragbarkeit besteht nur nach den Regeln der zuständigen Registrierungsstelle oder des jeweiligen Anbieters.

(2)  Der Auftraggeber stellt richtige und aktuelle Inhaberdaten bereit, wahrt Rechte Dritter und wirkt bei Bestätigungen, Transfers und Sicherheitsprüfungen rechtzeitig mit. Nachteile aus verspäteter oder unterlassener Mitwirkung trägt der Auftraggeber.

(3)  Domains werden nur verlängert, wenn dies vertraglich vereinbart ist und die erforderlichen Entgelte rechtzeitig gezahlt wurden. Nach Vertragsende unterstützt copuNET einen Domaintransfer gegen Vergütung nach Aufwand. Zurückbehaltungsrechte und zwingende Vorgaben der Registrierungsstellen bleiben unberührt.

§ 11 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1)  Die Vergütung ergibt sich aus dem Auftrag. Fehlt eine Preisvereinbarung, gelten die bei Beauftragung aktuellen Standardverrechnungssätze von copuNET. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2)  Dienstleistungen werden nach tatsächlichem Zeitaufwand in der vereinbarten Taktung abgerechnet. Reisezeit, Fahrtkosten, Übernachtungen, Versand, Fremdleistungen und sonstige erforderliche Aufwendungen werden zusätzlich berechnet, sofern der Auftrag nichts anderes bestimmt.

(3)  Pauschalen und wiederkehrende Entgelte sind zu Beginn des jeweiligen Abrechnungszeitraums, sonstige Leistungen nach Erbringung oder nach vereinbartem Leistungsstand abrechenbar. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug fällig.

(4)  Einwendungen gegen Tätigkeitsnachweise oder Rechnungen sind copuNET zeitnah und nachvollziehbar mitzuteilen. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

(5)  Bei wiederkehrenden Leistungen darf copuNET Preise mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten zum Beginn eines Abrechnungszeitraums anpassen, wenn sich Personal-, Lizenz-, Energie-, Rechenzentrums- oder Beschaffungskosten ändern. Übersteigt die Anpassung zehn Prozent innerhalb von zwölf Monaten, kann der Auftraggeber die betroffene Leistung zum Änderungszeitpunkt kündigen. Preisänderungen von Drittanbietern, Steuern und öffentlichen Abgaben dürfen entsprechend ihrem Wirksamwerden weitergegeben werden, wenn der Auftrag dies vorsieht.

§ 12 Termine, Leistungshindernisse und höhere Gewalt

(1)  Leistungsfristen beginnen erst, wenn der Auftraggeber alle erforderlichen Mitwirkungen erbracht hat. Nachträgliche Änderungen verschieben Termine entsprechend dem zusätzlichen Aufwand.

(2)  Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von copuNET, insbesondere Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, überregionale Störungen von Energie, Telekommunikation oder Internet, schwerwiegende Cyberangriffe sowie Ausfälle nicht austauschbarer Vorlieferanten, verlängern Leistungsfristen für die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

(3)  Dauert ein solches Ereignis länger als 60 Tage, kann jede Partei die betroffene noch nicht erbrachte Leistung in Textform kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

§ 13 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1)  Die Parteien behandeln alle als vertraulich gekennzeichneten oder nach den Umständen vertraulichen Informationen der anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung. Die Pflicht gilt während der Vertragslaufzeit und fünf Jahre danach; Geschäftsgeheimnisse bleiben solange geschützt, wie ihre Geheimhaltungsvoraussetzungen bestehen.

(2)  Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich bereits bekannt oder allgemein zugänglich waren, ohne Pflichtverletzung allgemein zugänglich werden, rechtmäßig von Dritten erlangt oder aufgrund gesetzlicher Pflicht offengelegt werden. Soweit zulässig, wird die andere Partei vor einer verpflichtenden Offenlegung informiert.

(3)  Jede Partei verarbeitet personenbezogene Daten in eigener Verantwortung nach den anwendbaren Datenschutzvorschriften. Verarbeitet copuNET personenbezogene Daten im Auftrag, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

§ 14 Haftung

(1)  copuNET haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.

(2)  Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet copuNET auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3)  Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Beschäftigten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von copuNET.

(4)  Bei Datenverlust ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf den Aufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer, dem Risiko entsprechender Datensicherung und Wiederherstellungsprüfung erforderlich gewesen wäre. Dies gilt nicht in den Fällen von Absatz 1.

(5)  Für kostenlose Leistungen, Gefälligkeiten und unentgeltlich bereitgestellte Testsysteme haftet copuNET nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie in den zwingenden Fällen des Absatzes 1.

§ 15 Laufzeit und Kündigung

(1)  Laufzeit und ordentliche Kündigungsfrist ergeben sich aus dem Auftrag. Fehlt eine Regelung, können Dauerschuldverhältnisse mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

(2)  Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei wesentliche Vertragspflichten trotz angemessener Abhilfefrist wiederholt oder schwerwiegend verletzt.

(3)  Kündigungen bedürfen der Textform. Gesetzlich vorgeschriebene strengere Formen bleiben unberührt.

(4)  Nach Vertragsende exportiert der Auftraggeber seine Daten innerhalb der vertraglich oder vom Drittanbieter vorgegebenen Frist. Unterstützung bei Migration, Übergabe und Löschung wird nach Aufwand vergütet, sofern sie nicht bereits vereinbart ist. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

§ 16 Zurückbehaltung und Aufrechnung

(1)  Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte darf er nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.

(2)  copuNET darf die weitere Leistung nach vorheriger Ankündigung aussetzen, wenn der Auftraggeber mit einer fälligen, nicht nur geringfügigen Forderung in Verzug ist. Dies gilt nicht, wenn die Aussetzung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen unverhältnismäßig wäre.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1)  Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Abreden bleiben unabhängig von dieser Formregelung wirksam.

(2)  Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3)  Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Wiesbaden, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. copuNET darf auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers klagen.

(4)  Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: Juli 2026

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