Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der
copuNET GmbH
Hauptstr. 60
65344 Eltville am Rhein
Geschäftsführer: Faisal Fändrich, David Jablonski (Auftragnehmer)
gelten für alle mit
Kunden (Auftraggeber)
geschlossenen Verträge.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggeber werden in Gänze zurückgewiesen.
§ 1 Vertragsgegenstand
Diese AGB richten sich auf die dienstvertragliche Beratung, umfassende Betreuung sowie Durchführung eines Projektes des Auftraggebers im Bereich der Informationstechnologie („Projekt“). Für jede Beratungsleistung schließen die Parteien einen separaten Einzelvertrag („Auftrag“).
§ 2 Leistungserbringung des Auftragnehmers
(1) Im Rahmen des Projekts erbringt der Auftragnehmer beratende und unterstützende Leistungen („Beratungsleistungen“). Die Beratungsleistungen werden in einem Auftrag und ggf. einer Leistungsbeschreibung näher konkretisiert und können insbesondere die folgenden Leistungen umfassen: – Strategische Beratung zur eingesetzten Informations- Telekommunikationstechnologie; – Planung und Durchführung von Projekten im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnologie; – Proaktive Bereitstellung von fachbezogenem Know-how; – Verkauf, Installation und Wartung von Hardware und Software im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnologie; – sonstige Leistungen nach separater Absprache.
(2) Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht berechtigt, Dritten gegenüber als Vertreter des Auftraggebers aufzutreten, insbesondere Verhandlungen zu führen oder Willenserklärungen mit Wirkung für oder gegen den Auftraggeber abzugeben. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers.
(3) Der Auftragnehmer erbringt die Beratungsleistungen mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem jeweils neuesten Stand bewährter Technik. Er berücksichtigt nach Absprache und, sofern im Einzelfall sinnvoll, allgemeine Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards sowie gegebenenfalls spezifische Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken des Auftraggebers.
(4) Der Auftragnehmer ist in der Wahl des Leistungsorts grundsätzlich frei.
(5) Der Auftragnehmer ist in der Einteilung seiner Arbeitszeit frei. Er hat sich jedoch für die Zusammenarbeit der Parteien und für die Einhaltung von Terminen mit dem Projektleiter des Auftraggebers in zumutbarem Maß abzustimmen.
(6) Der Auftragnehmer darf für die Erbringung der Beratungsleistungen Dritte als Subunternehmer einschalten.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat die Beratungsleistungen des Auftragnehmers durch rechtzeitige und umfassende Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere dem Auftragnehmer die dafür erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen sowie den Mitarbeitern des Auftragnehmers zu seinen Geschäftszeiten im erforderlichen Umfang den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen ermöglichen. Darüber hinaus wird der Auftraggeber die notwendigen Arbeitsmaterialien, insbesondere Arbeitsplätze und Computer, in seinen Geschäftsräumen zur Verfügung stellen.
(2) Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner („Projektleiter“) sowie einen Stellvertreter als feste Bezugspersonen für alle das Projekt betreffenden Angelegenheiten. Sie sind in die Lage zu versetzen, alle das Projekt betreffenden Entscheidungen entweder selbst zu treffen oder zeitnah herbeizuführen. Der Auftraggeber stellt darüber hinaus diejenigen Mitarbeiter zur Verfügung, deren spezielle Kenntnisse zur Verwirklichung des Projekts jeweils notwendig sind.
(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann der Auftragnehmer aus diesem Grunde seine Beratungsleistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen. Bei erheblicher Zeitüberschreitung steht dem Auftragnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
§ 4 Vergütung, Aufwendungsersatz
(1) Der Auftragnehmer erhält für seine Tätigkeit ein Honorar, welches individuell mit dem Auftragnehmer ausgehandelt wurde, je Arbeitsstunde. Tätigkeiten zwischen 16 und 8 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden jeweils mit 100% Aufschlag berechnet.
(2) Alle Dienstleistungen werden im 15-Minuten-Takt abgerechnet, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
(3) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Aufwendungen, die ihm in Ausübung seiner Tätigkeit nach einem Auftrag entstehen.
(4) Forderungen des Auftraggebers sind jeweils 7 Tage nach Erhalt einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig.
§ 5 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Der Auftrag beginnt mit seiner Unterzeichnung und läuft grundsätzlich auf unbestimmte Zeit. Die Parteien können in einem Auftrag abweichende Laufzeiten vereinbaren („Festlaufzeit“), z.B. ein Jahr für Hosting-Leistungen. In diesem Fall kann der entsprechende Auftrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Festlaufzeit gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich die Vertragslaufzeit um die Dauer der Festlaufzeit.
(2) Jede Partei ist berechtigt, einen Auftrag mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des jeweiligen Kalendermonats zu kündigen. Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform und muss mit eingeschriebenem Brief zugestellt werden.
§ 6 Rechteeinräumung
(1) „Arbeitsergebnisse“ sind sämtliche durch die Tätigkeit des Auftragnehmers im Rahmen eines Auftrags geschaffenen Werke.
(2) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen im Zeitpunkt von deren Entstehung das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, nicht-ausschließliche, übertragbare und unterlizenzierbare Recht zur Nutzung für sämtliche Nutzungsarten, insbesondere zu deren Vervielfältigung, Verbreitung, Verwertung und Bearbeitung ein, außerdem das alleinige und unbeschränkte Eigentum an denjenigen Arbeitsergebnissen, an denen ein solches begründet und übertragen werden kann. Kann an Arbeitsergebnissen ein Eigentumsrecht begründet und übertragen werden, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber dieses ebenfalls im Zeitpunkt von dessen Entstehung ein.
§ 7 Verkauf
Die verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers.
§ 8 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, – für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, – nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie – im Umfang einer vom Auftragnehmer übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
(3) Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers besteht nicht. (4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Auftragnehmers.
§ 9 Vertraulichkeit
(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how, sowie – für den Auftragnehmer – sämtliche Arbeitsergebnisse.
(2) Die Parteien vereinbaren, über solche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung des Auftrags fort.
(3) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, a) die dem Empfänger bei Abschluss des Auftrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden; b) die bei Abschluss des Auftrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Auftrags beruht; c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
(4) Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieser AGB entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung eines Auftrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
§ 10 Datenschutz und Datensicherheit
(1) Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer wird insbesondere, sofern er in Kontakt mit personenbezogenen Daten kommt, diese Daten iSd § 11 Abs. 3 BDSG nur im Rahmen der Weisung des Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen. Die Vertragsparteien verpflichten ihre Mitarbeiter gem. § 5 BDSG auf die Einhaltung des Datengeheimnisses, sofern nicht bereits eine solche Verpflichtung besteht.
(2) Wenn der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, werden die Parteien hierüber eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung schließen.
§ 11 Sonstiges
(1) Beide Parteien sind zur Übertragung von Ansprüchen gegen die andere Partei auf Dritte nur nach schriftlicher Zustimmung der anderen Partei berechtigt.
(2) Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist nur im Hinblick auf Ansprüche aus einem Auftrag zulässig.
(3) Jede Vertragspartei darf nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen der anderen Vertragspartei aufrechnen.
(4) Änderungen und Ergänzungen eines Auftrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
(5) Allgemeine Geschäftsbedingungen beider Parteien finden keine Anwendung. (6) Auf einen Auftrag ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.
(7) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wiesbaden, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(8) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am besten gerecht wird.
Stand: 01.10.2023
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